Update zur Senkung der Mehrwertsteuer Stand 25. Juni 2020

Sehr geehrte Mandanten,

die Senkung der Mehrwertsteuer von 19% auf 16% sowie von 7% auf 5% tritt ab 1.7.2020 in Kraft.
So einfach dies am Anfang erscheint, sind jedoch viele Details zu beachten, um die steuerrechtlichen Vorgaben korrekt erfüllen zu können und auch darauf zu achten, daß an Sie selbst erbrachte Leistungen dem korrekten Steuersatz unterliegen.
Dazu habe ich Ihnen alle wichtigen Details im Folgenden aufgeführt.
Gleichzeitig stelle ich Ihnen eine Checkliste zur Verfügung, die Sie in einem ersten Schritt auf die wichtigen Punkte hinweisen und Ihnen als Anleitung dienen soll, welche Schritte oder Anpaßungen Sie noch vornehmen müßen.
Sollten Sie dennoch Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Inhalt

  • 1 USt-Senkung ab 1.7.2020
  • 2 Ausführung der Umsätze entscheidend
  • 3 Ist-Besteuerung
  • 4 Anzahlungen, Vorauszahlungen
  • 5 Dauerverträge (Dauerleistungen)
  • 6 Folgen unzutreffender Steuerausweis
  • 7 Entnahmen
  • 8 Gutscheine
  • 9 Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer
  • 10 Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
  • 11 Umtausch
  • 12 Bauwirtschaft und Teilleistungen
  • 13 Fahrschulen
  • 14 Gastronomie
  • 15 Handelsvertreter
  • 16 Lieferung bzw. Einkauf von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Waßer
  • 17 Versandhandel
  • 18 Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche
  • 19 Photovoltaik-Anlage
  • 20 Organisatorischer Handlungsbedarf
  • 21 Weitere Informationen

1.USt-Senkung ab 1.7.2020

Die Senkung der Umsatzsteuer (USt) von 19% auf 16% bzw. 7 % auf 5 % tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Die verminderten Umsatzsteuer-Sätze gelten aktuell bis zum 31.12.2020.

2. Ausführung der Umsätze entscheidend

Die verminderten USt-Sätze gelten für alle ab 1.7.2020 ausgeführten Umsätze. Wann das Entgelt für diese Umsätze vereinnahmt wird, ist nicht von Bedeutung.



Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung.

Dies ist z. B.
  • die Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung von Ware),
  • bei Werklieferungen (Bauleistungen) die Abnahme durch den Erwerber,
  • bei Dienstleistungen (Beratung, Beförderung) das Leistungsende,
  • bei Dauerleistungen (Vermietungen, Leasing, Wartungsverträge) der Tag, an dem der Leistungszeitraum endet.

Nicht maßgebend sind:
  • Zeitpunkt des Vertragsabschlußes
  • Bestelleingang
  • Datum der Rechnung
  • Datum der Zahlung
  • 3. Ist-Besteuerung

    Auch für kleine und mittlere Unternehmen, die die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchführen, ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgebend!

    Beispiel:
    Leistung im Zeitraum 7-8/2020 ausgeführt; Rechnung in 9/20 gestellt, Entgelt in 1/21 vereinnahmt = 16% Mehrwertsteuer

    Leistung im Zeitraum 5-6/2020 ausgeführt; Rechnung in 7/20 gestellt; Entgelt in 8/20 vereinnahmt =19% Mehrwertsteuer

    4. Anzahlungen, Vorauszahlungen

    Bei Anzahlungsrechnungen ist die Leistung noch nicht erbracht. Deshalb stellen Sie bitte die Rechnungen mit dem Mehrwertsteuersatz, der zum Zeitpunkt der Rechnungßtellung maßgebend ist:

    • bis 30.6.2020 19%
    • 1.7.2020-31.12.2020 16%
    • ab 31.12.2020 19%.

    Die Schlußrechnung, die nach Leistungserbringung aufgestellt wird, wird den Mehrwertsteuersatz tragen, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist. Ziehen Sie bitte vom Bruttobetrag der Schlußrechnung alle Anzahlungsrechnungen mit offenem Mehrwertsteuerausweis ab. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob Sie Anzahlungsrechnung mit 19% oder mit 16% oder evtl. Anzahlungsrechnungen mit beiden Steuersätzen abziehen.

    Beispiel:
    Elsa Neubert erwirbt bei der Fa. Hab-Alles mit Vertrag vom 28.5.2020 einen Pkw zum Kaufpreis von 20.000 Euro + gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Vertragsabschluß wurde eine Anzahlung von brutto 5.950 € fällig. Der Rest ist bei Lieferung im September 2020 zu entrichten.

    Lösung:
    Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt im September 2020. Zu diesem Zeitpunkt ist dann die Lieferung ausgeführt. Somit gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 %. Maßgebend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Die Schlußrechnung kann wie folgt außehen:

    • Kaufpreis Pkw netto 20.000 €
    • 16 % USt 3.200 €
    • Kaufpreis brutto 23.200 €
    •  
    • abzgl. Anzahlung 5.000 €
    • 19 % USt 950 € - 5.950 €
    • Restzahlung 17.250 €

    Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Sie Anzahlungsrechnungen bereits mit dem Steuersatz stellen, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist. z.B. Anzahlungsrechnung Datum 25.6.2020 16%, da Leistungserbringung im Zeitraum 7-12/2020

    5. Dauerverträge (Dauerleistungen)

    Grundsätzliches

    Bei den Dauerleistungen kann es sich regelmäßig um sonstige Leistungen wie z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z.B. 1 Monat, halbes Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

    Ausführung einer Dauerleistung

    Im Falle einer sonstigen Leistung werden Dauerleistungen an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Im Fall eines Mietvertrages wird in der Regel die Leistung monatlich erbracht (Teilleistung), so daß der Mehrwertsteuersatz gilt, der im Zeitraum dieses Monats gültig ist.

    Auswirkung auf Steuersatz

    Wie bereits oben angeführt, gilt der Steuersatz, der im jeweiligen Zeitraum gültig ist:

    • bis 30.6.2020 19%
    • 1.7.2020-31.12.2020 16%
    • ab 31.12.2020 19%.

    Anpaßung der Verträge

    Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung oder als Rechnungsbestandteil anzusehen sind, sind an den ab 1.7.2020 geltenden Steuersätzen anzupaßen (evtl. als Nachtrag zum bestehenden Vertrag). Die Anpaßung muß für Zwecke des Vorsteuerabzugs für den Leistungsempfänger alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben enthalten (u.a. Mehrwertsteuersatz, Mehrwertsteuerbetrag).

    Beispiel:
    Vermietung von Ladenräumen. Monatliche Miete vereinbart netto 3.000 + USt Lösung

    • Juni 2020 USt 19 % von 3.000 € = 570 €
    • Juli 2020 USt 16 % von 3.000 € = 480 €
    • Jan. 2021 USt 19 % von 3.000 € = 570 €

    6. Folgen unzutreffender Steuerausweis

    Zu niedriger Ust-Ausweis

    Haben Sie eine Rechnung mit 16% Mehrwertsteuer ausgestellt, obwohl die Leistungserbringung vor dem 30.6.2020 erfolgte (oder nach dem 31.12.2020), schulden Sie trotzdem den höheren Steuerbetrag von 19%! Gleiches gilt für den ermäßigten Steuersatz (7 - 5%).

    Der Leistungsempfänger kann jedoch nur den tatsächlich ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen (= 16% oder 5%).

    Aber: jede Rechnung kann berichtigt werden, so daß auch der Leistungsempfänger nach Erhalt der berichtigten Rechnung den vollen Vorsteuerabzug erhält (und Ihnen natürlich den Differenzbetrag zahlen muß).

    Beispiel:
    Leistung am 28.6.2020, Rechnung vom 7.7.2020 Rechnung: netto 10.000 € + 16 € USt = 11.600 € Der Leistungserbringer schuldet die USt zum bisherigen Steuersatz von 19%. Somit 1.852,10 € (statt ausgewiesen 1.600 €).

    Zu hoher Ust-Ausweis

    Haben Sie jedoch eine Rechnung mit 19 oder 7% ausgestellt, obwohl die im Zeitraum 1.7.-31.12.2020 geltenden Steuersätze gültig waren, schulden Sie den ausgewiesenen - zu hohen - Steuerbetrag!

    Der Leistungsempfänger kann jedoch nicht den in der Rechnung - zu hohen - Steuerbetrag als Vorsteuer in Abzug bringen, sondern lediglich eine Vorsteuer i.H. von 16 bzw. 5%.

    Auch hier gilt: berichtigen Sie die Rechnung und erstatten Sie dem Leistungsempfänger das zu viel gezahlte Entgelt.

    Beispiel:
    Leistung am 2.7.2020, Rechnung vom 2.7.2020
    Rechnung: netto 10.000 € + 19 € USt = 11.900 €

    Der Leistungserbringer schuldet die USt zum neuen Steuersatz von 16 %. Somit 16 % von 10.000 € = 1.600 €. Die Differenz im Steuerausweis i. H. v. 300 € schuldet der Leistungserbringer als unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer.
    Der Leistungsempfänger kann trotzdem nur 1.600 € als Vorsteuer ziehen.

    7. Entnahmen

    Entnahmen aus dem Betrieb sind umsatzsteuerlich den Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt. Maßgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Entnahme. Entnahmen, die in der Zeit vom 1.7. - 31.12.2020 getätigt werden, unterliegen den Steuersätzen von 5 % bzw. 16 %.

    8. Gutscheine

    Hier muß genau geprüft werden, um welche Art von Gutschein es sich handelt, da insbesondere bei Einzweckgutscheinen die USt sofort, das heißt bei Verkauf des Gutscheins und jeder Weiterveräußerung entsteht. Hier besteht momentan noch Unklarheit, ob diese z.B. bei Nichteinlösung von der Umsatzwirkung her geändert werden dürfen. Ein diesbezügliches BMF-Schreiben steht noch aus. Dies gilt auf für die Mehrwertsteuersenkung.

    Bereits bisher war die Empfehlung für die Praxis idealerweise darauf zu achten, daß nur Mehrzweckgutscheine ausgestellt werden ( = Steuersatz bei Einlösung des Gutscheins maßgebend).

    Sog. Rabattgutscheine haben keine Relevanz.

    9. Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer

    Der geldwerte Vorteil bei der überlaßung von Kfz an Arbeitnehmer auch zu deren privaten Nutzung bestimmt sich bei der Umsatzsteuer entweder mit
    -1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulaßung
    oder
    -Fahrtenbuchwert.

    Somit vermindert sich gerade bei der 1 %-Regelung für den Arbeitgeber die Umsatzsteuerbelastung. Denn die Umsatzsteuer beträgt dann in der Zeit vom 1.7. - 31.12.2020 16%.

    10. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise

    Bei Rechnungen im Sinne der §§ 33 und 34 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr) kann die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer bei Angabe des Steuersatzes aus dem Bruttobetrag wie folgt berechnet werden:

    • 19 % = 15,966 % aus Bruttowert (19/119)
    • 16 % = 13,793 % aus Bruttowert (16/116)
    • 7 % = 6,542 % aus Bruttowert (7/107)
    • 5 % = 4,762 % aus Bruttowert (5/105)

    11. Umtausch

    Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1.7.2020 gelieferter Gegenstand in der Zeit vom 1.7. - 31.12.2020 umgetauscht, ist auf die neue Lieferung der ab 1.7.2020 geltende neue Steuersatz anzuwenden.

    Beispiel:
    Werner S erwirbt am 20.6.2020 einen Super-X-Bildschirm des Herstellers X für brutto 1.190 €. Am 3.7.2020 wird der Bildschirm in einen anderen Bildschirm des Herstellers Y umgetauscht. Dieser Bildschirm kostet am 3.7.2020 ebenfalls 1.190 € brutto.

    Wirkung

    • Minderung Entgelt 19 %
    • 100/119 von 1.190 = - 1.000,00 €
    • Minderung USt 19 % - 190,00 €
    • Erhöhung Entgelt 16 %
    • 100/116 von 1.190 = + 1.025,86 €
    • Erhöhung USt 16 % + 164,14 €

    12. Bauwirtschaft und Teilleistungen

    Voraußetzung

    Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z.B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.

    Abnahme und Wirkung

    Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung sind ausgeführt, wenn das fertig gestellte (Teil-)Werk vom Erwerber abgenommen wurde. Das bedeutet, daß der 19 %ige Steuersatz nur solange angewendet werden kann, solange das (Teil-)Werk vor dem 1.7.2020 tatsächlich abgenommen wird. Wird das (Teil-)Werk in der Zeit vom 30.6.2020 - 31.12.2020 abgenommen, gilt der 16 %ige Steuersatz.

    Beispiel:
    Die Firma Bau-Eleganz errichtet für Willi Himmelhuber ein schlüßelfertiges Einfamilienhaus und die Außenanlagen. Im Vertrag wird die sofortige Abnahme nach Fertigstellung des Hauses vereinbart (voraußichtlich November 2020). Die Außenanlagen werden nach deren Fertigstellung im Frühjahr abgenommen (voraußichtlich Mai 2021). Das Entgelt für das Einfamilienhaus beträgt 500.000 € zzgl. USt. Für die Außenanlagen werden 30.000 € zzgl. USt vereinbart.

    Lösung:
    Mit Abnahme des Einfamilienhauses im November 2020 gilt die Teilleistung "Einfamilienhaus" als erbracht. Die USt entsteht daher i. H. v. 16 % v. 500.000 (= 80.000 €). Die Teilleistung "Außenanlagen" ist erst im Mai 2021 mit deren Abnahme ausgeführt. Auf diese Teilleistung ist daher der Steuersatz von 19 % anzuwenden; Steuerbelastung somit 19 % v. 30.000 € = 5.700 €.

    Merkblatt

    Weitere Hinweise zu Teilleistungen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009 (BMF-Schreiben vom 12.10.2009).

    13. Fahrschulen

    Fahrschulen schließen mit ihren Fahrschülern Verträge über die praktische und theoretische Ausbildung zur Erlangung des Führerscheines ab und weisen in den Verträgen (schriftlich oder mündlich) die Grundgebühr, den Preis je Fahrstunde und die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung gesondert aus. Entsprechend sind auch die Abrechnungen durchzuführen.
    Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung sind als Teilleistungen zu behandeln, weil für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist. Die durch die Grundgebühr abgegoltenen Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen zerlegt werden.

    14. Gastronomie

    Neuregelung ab 1.7.2020

    Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ab 1.7.2020 - 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz.

    Einteilung der Steuersätze bei Speisen

    • Bis 30.06.2020 - 19 %
    • 01.07.2020 - 31.12.2020 - 5 %
    • 01.01.2021 - 30.06.2021 - 7 %
    • Ab 01.07.2021 - 19 %

    Einteilung der Steuersätze bei Getränken

  • Bis 30.06.2020 - 19 %
  • 01.07.2020 - 31.12.2020 -16 %
  • 01.01.2021 - 30.06.2021 - 19 %
  • Ab 01.07.2021 - 19 %

15. Handelsvertreter

Die Leistung des Handelsvertreters unterliegt, sofern sich die Entgeltsvereinbarung nach den §§ 87 ff HGB richtet, dem allgemeinen Steuersatz von 16 %, wenn der vertretene Unternehmer (Auftraggeber) die Lieferung oder sonstige Leistung an den Kunden in der Zeit vom 1.7. - 31.12.2020 ausführt.

16. Lieferung bzw. Einkauf von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Waßer

Bei Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Waßer existieren Sonderreglungen. Diese Lieferungen gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt.
Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen stellen keine Teilleistungen dar. Sie stellen lediglich Anzahlungen dar, die im Zeitpunkt Ihrer Vereinnahmung der USt zu unterwerfen sind.

Beispiel:

zur Lieferung Elektrizität

Ablesezeitraum z. B. 15.6.2020 - 14.6.2021
Die Lieferung gilt mit Ablauf des 14.6.2021 als ausgeführt. Es gilt am 14.6.2021 der Steuersatz von 19 %. Somit ist die komplette Lieferung (unabhängig von der Höhe der Abschlagszahlungen) dem im Juni 2021 geltenden Steuersatz von 19 % zu unterwerfen.

Ablesezeitraum z. B. 15.12.2019 - 14.12.2020
Die Lieferung gilt mit Ablauf des 14.12.2020 als ausgeführt. Es gilt am 14.12.2020 der Steuersatz von 16 %. Somit ist die komplette Lieferung (unabhängig von der Höhe der Abschlagszahlungen) dem im Dezember 2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu unterwerfen.

17. Versandhandel

Bei einem Kauf auf Probe im Versandhandel kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der Zusendung der Ware, sondern erst nach Ablauf der vom Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch überweisung des Kaufpreises zu Stande. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Lieferung umsatzsteuerlich ausgeführt.
Bei einem Kauf mit Rückgaberecht ist dies aber anders. In diesem Fall ist bereits mit der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zu Stande gekommen und die Lieferung ausgeführt.

18. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche Regelung in § 29 UStG

§ 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der Teilleistungen unter bestimmten Voraußetzungen den Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- und Minderbelastungen vor, die sich durch Gesetzesänderungen ergeben.
Nachdem sich die Umsatzsteuer auf 16 % bzw. 7 % absenkt wird dem Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch eingeräumt.

Deswegen ist es unbedingt geboten

  • die Verträge zu überprüfen
  • nach günstigen Lösungsmöglichkeiten zu suchen
  • die Verträge evtl. anzupaßen.

Sollten Sie z.B. mit einem Bauträger bis zum 30.62020 eine Bruttovereinbarung getroffen haben, würde dies, bei Leistungserbringung 7-12/2020, zu keiner Entgeltminderung führen, obwohl der reduzierte Steuersatz von 16% anzuwenden wäre. Die Differenz 16 - 19% erhöht den Umsatz des Bauträgers.

Hier haben Sie einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, den Sie selbst einfordern müßen! Der Bauträger/Unternehmer ist nicht verpflichtet, die Bruttovereinbarung von sich aus anzupaßen. Dies gilt für alle Bruttovereinbarungen.

Bei Streit zwischen den Vertragsparteien

Kommt es zwischen den Vertragsparteien zum Streit über die Berechtigung und die Höhe von Ausgleichsansprüchen nach § 29 UStG entscheiden die ordentlichen Gerichte. Siehe hierzu auch § 287 Abs. 1 ZPO.

Höhe des Ausgleichsanspruchs

Als angemeßen im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 UStG ist grundsätzlich der volle Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung anzusehen.

Außchluß des Ausgleichsanspruchs

Ein Ausgleichsanspruch ist nicht möglich, soweit die Vertragspartner etwas anderes vereinbart haben. Der Außchluß eines Ausgleichsanspruchs kann ausdrücklich vereinbart werden.

Hierzu wird in der Praxis z. B. folgende Vereinbarung verwendet: "Künftige änderungen einschließlich Steuern, Abgaben, Gebühren, begründen keinen Anspruch auf Vertragsanpaßung."

Ausgleichsanspruch regelmäßig bei Leistungsbezug ohne VorSt-Abzugsberechtigung

Die Frage nach dem Ausgleichsanspruch kann vor allem dann auftreten, wenn der Leistungsempfänger für die empfangene Leistung keinen Vorsteuerabzug hat. Somit Bezug der Leistung/Lieferung:

  • in den Privatbereich
  • durch Unternehmer mit Außchlußumsätzen
  • durch Kleinunternehmer.

19. Photovoltaik-Anlage

Steuerpflichtige, die eine Photovoltaik-Anlage betreiben und den Strom teilweise auch privat verbrauchen, sollten am 30.6.2020 ablesen (soweit vorhanden): Gesamterzeugungszähler, Eigenverbrauchszähler, Wechselrichter.

20. Organisatorischer Handlungsbedarf

Vor dem 1.7.2020 ist sicherzustellen, daß ab 1.7.2020 Programme, Stammdaten, Verträge usw. den neuen USt-Sätzen von 16 % bzw. 5 % entsprechen. So müßen u.a. angepaßt bzw. upgedatet werden:

  • Preislisten, Kataloge, Flyer
  • Bestell-Software
  • Online-Vertrieb - Preisangaben
  • Fakturierungsprogramme
  • Elektronische Kaßensysteme
  • Rechnungswesen-Software

Sie können hierfür die beiliegende "Checkliste zur Mehrwertsteuer-Senkung - Handlungsbedarf in 7 Bereichen" benutzen.

21. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wißen und Kenntnißtand verfaßt worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.



Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen; vereinbaren Sie bitte dazu bei Intereße einen Besprechungstermin.

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